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   FG Niedersachsen, 03.08.2011 - 4 K 40/11   

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https://dejure.org/2011,12614
FG Niedersachsen, 03.08.2011 - 4 K 40/11 (https://dejure.org/2011,12614)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.08.2011 - 4 K 40/11 (https://dejure.org/2011,12614)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. August 2011 - 4 K 40/11 (https://dejure.org/2011,12614)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. Einkommensteuerrechts; Abzug von im Rahmen einer Berufsförderungsmaßnahme entstandenen Reisekosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2051
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.08.2011 - 4 K 40/11
    Im Übrigen habe der BFH in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 VI R 21/08 (BFHE 225, 449, BStBl. II 2009, 822) entschieden, dass betriebliche Einrichtungen eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte sein könnten.

    Während dies nach der Verwaltungsauffassung unabhängig davon gelten soll, ob es sich dabei um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt (R 9.4 Abs. 3 Satz 1, zweiter Satzteil LStR 2008), hat der BFH den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte in seiner neueren Rechtsprechung auf betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers beschränkt (BFH-Urteile in BFHE 207, 225, BStBl. II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl. II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl. II 2005, 789, und VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl. II 2005, 791; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl. II 2008, 887; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl. II 2009, 475) und daraus den Schluss gezogen, dass Einrichtungen eines Kunden des Arbeitgebers selbst dann keine regelmäßige Arbeitsstätte sein könnten, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist oder im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig wird (BFH-Urteile vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl. II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl. II 2010, 852).

    Die sich daraus ergebende Beschränkung des Werbungskostenabzugs trägt dem Umstand Rechnung, dass der Steuerpflichtige bei einer auf Dauer angelegten Arbeitsstätte die Möglichkeit hat, - z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften, durch Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch eine entsprechende Wohnsitznahme - auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken (BFH-Urteil in BFHE 225, 449, BStBl. II 2009, 822, m.w.N.).

  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.08.2011 - 4 K 40/11
    a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl. II 2004, 1074; vom 22. Juli 2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BFH/NV 2003, 1646).

    Während dies nach der Verwaltungsauffassung unabhängig davon gelten soll, ob es sich dabei um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt (R 9.4 Abs. 3 Satz 1, zweiter Satzteil LStR 2008), hat der BFH den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte in seiner neueren Rechtsprechung auf betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers beschränkt (BFH-Urteile in BFHE 207, 225, BStBl. II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl. II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl. II 2005, 789, und VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl. II 2005, 791; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl. II 2008, 887; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl. II 2009, 475) und daraus den Schluss gezogen, dass Einrichtungen eines Kunden des Arbeitgebers selbst dann keine regelmäßige Arbeitsstätte sein könnten, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist oder im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig wird (BFH-Urteile vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl. II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl. II 2010, 852).

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.08.2011 - 4 K 40/11
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2008 VI R 66/04 (BFHE 221, 35, BStBl. II 2008, 825) werde eine Bildungseinrichtung auch dann nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Fortbildungsmaßnahme durchführe und die Bildungseinrichtung über einen Zeitraum von vier Jahren aufsuche.

    Hiervon ist auch er in seinem Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05 (BFHE 221, 35; BStBl. II 2008, 825) nicht abgerückt; er hat darin lediglich klargestellt, dass eine andere Beurteilung geboten ist, wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung mit regelmäßiger Arbeitsstätte eine zeitlich befristete Bildungsmaßnahme an einem anderen Ort absolviert.

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 42/11

    Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

    Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2051 veröffentlichten Gründen ab.

    das angefochtene Urteil des Niedersächsischen FG vom 3. August 2011 4 K 40/11 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 9. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2011 insoweit abzuändern, als weitere Werbungskosten in Höhe von 4.144 EUR bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

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